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Warmwasserkosten verteilen
Bei zentraler Warmwasserbereitung werden mindestens 50 und höchstens 70 Prozent der Kosten nach deinem gemessenen Warmwasserverbrauch verteilt, der Rest nach Wohn- oder Nutzfläche. Das regelt § 8 Absatz 1 HeizkostenV. Gemessen wird mit einem Warmwasserzähler in deiner Wohnung. Hängen Heizung und Warmwasser an einem Kessel, trennt der Vermieter vorher nach § 9, welcher Teil der Energie aufs Warmwasser entfällt.
Aktualisiert am . Redaktion: Klugscheißerei. So arbeiten wir
Zwei Stufen: erst trennen, dann verteilen
In vielen Mehrfamilienhäusern erwärmt ein Kessel oder eine Wärmepumpe Heizwasser und Trinkwasser zugleich. Dann gibt es nur eine Rechnung für Gas, Öl oder Strom. § 9 Absatz 1 verlangt, diese einheitlich entstandenen Kosten zuerst aufzuteilen. Bei Heizkesseln richtet sich das nach dem Anteil am Brennstoff- oder Energieverbrauch, bei Wärmepumpen und gewerblicher Wärmelieferung nach dem Anteil am Wärmeverbrauch. Erst danach verteilt der Vermieter den Heizungsteil nach § 7 und den Warmwasserteil nach § 8 auf die Wohnungen.
Wie der Warmwasseranteil ermittelt wird
Die Wärmemenge für das Warmwasser ist nach § 9 Absatz 2 mit einem Wärmezähler zu messen. Nur wenn das einen unzumutbar hohen Aufwand bedeutet, darf mit einer Formel gerechnet werden: Q = 2,5 x V x (tw minus 10). V ist das gemessene Warmwasservolumen in Kubikmetern, tw die mittlere Warmwassertemperatur in Grad Celsius. Lässt sich ausnahmsweise weder Wärmemenge noch Volumen messen, erlaubt die Verordnung Q = 32 x versorgte Wohnfläche in Quadratmetern.
Das Ergebnis wird je nach Anlage noch angepasst. Bei brennwertbezogener Gasabrechnung wird es mit 1,11 multipliziert, bei eigenständiger gewerblicher Wärmelieferung durch 1,15 geteilt, bei einer monovalenten Wärmepumpe mit 0,30 multipliziert. Welcher Weg in deinem Haus gilt, muss aus der Abrechnung hervorgehen.
Was alles in den Warmwasserkosten steckt
§ 8 Absatz 2 zählt die Kosten der Wassererwärmung dazu und die Kosten der Wasserversorgung, soweit sie nicht gesondert abgerechnet werden. Darunter fallen Wasserverbrauch, Grundgebühren, Zählermiete, Zwischenzähler und eine hauseigene Wasseraufbereitung. Steht das Kaltwasser schon getrennt in deiner Betriebskostenabrechnung, darf es hier nicht noch einmal auftauchen.
Wenn kein Warmwasserzähler eingebaut ist
§ 5 Absatz 1 schreibt für den Warmwasserverbrauch Warmwasserzähler vor. Fehlt der Zähler und rechnet der Vermieter das Warmwasser trotzdem nur nach Fläche ab, ist das eine nicht verbrauchsabhängige Abrechnung. Dann darfst du deinen Warmwasseranteil nach § 12 Absatz 1 um 15 Prozent kürzen, es sei denn, eine Ausnahme nach § 11 greift. Fällt ein vorhandener Zähler aus, ist das ein anderer Fall: Dann darf der Verbrauch geschätzt werden, wie die Seite Heizkostenabrechnung mit Schätzung erklärt.
Beispiel: Deine Abrechnung für 2025 kommt am 3. November 2026. Das Haus hat eine Gaszentralheizung, die auch das Warmwasser bereitet. Unter Warmwasser steht „Anteil ermittelt nach § 9 Abs. 2 Satz 2“ mit 2,5 x V x (60 minus 10). Damit hat der Abrechnungsdienst nicht gemessen, sondern gerechnet, und zwar mit einer angenommenen mittleren Warmwassertemperatur von 60 Grad. Du fragst nach, warum kein Wärmezähler die Menge erfasst. Die Formel ist nur bei unzumutbar hohem Messaufwand erlaubt.
So prüfst du den Warmwasserteil deiner Abrechnung
- Nachsehen, ob Warmwasser getrennt von der Heizung aufgeführt ist. Bei einer gemeinsamen Anlage muss ein Aufteilungsschritt nach § 9 erkennbar sein.
- Prüfen, wie der Warmwasseranteil bestimmt wurde: mit Wärmezähler gemessen oder per Formel gerechnet.
- Den Verteilerschlüssel ablesen. Nach Verbrauch müssen 50 bis 70 Prozent verteilt sein, der Rest nach Fläche.
- Deinen Zählerstand mit dem eigenen Ablesewert vergleichen. Den Zähler findest du meist im Bad oder in der Küche an der Warmwasserleitung.
- Wasserverbrauch, Grundgebühr und Zählermiete dürfen nicht doppelt auftauchen, einmal hier und einmal in den Betriebskosten.
Häufige Fragen
- Darf der Vermieter Warmwasser nach Personen verteilen?
- Für den Teil, der nicht nach Verbrauch verteilt wird, nennt § 8 Absatz 1 nur die Wohn- oder Nutzfläche. Eine Verteilung nach Kopfzahl sieht die Verordnung nicht vor.
- Gilt das auch für einen Durchlauferhitzer in meiner Wohnung?
- Nein. Die Heizkostenverordnung regelt zentrale Warmwasseranlagen. Einen eigenen Durchlauferhitzer zahlst du über deinen Stromzähler.
- Was ändert sich bei Fernwärme?
- Bei eigenständiger gewerblicher Wärmelieferung richtet sich die Trennung nach dem Wärmeverbrauch, und das Formelergebnis wird durch 1,15 geteilt. Für die Verteilung gilt nach § 8 Absatz 3 dieselbe Spanne von 50 bis 70 Prozent.
Quellen, abgerufen am 6. November 2026: § 8 HeizkostenV (Verteilung und Kostenbestandteile Warmwasser); § 9 HeizkostenV (verbundene Anlagen, Wärmezähler, Formeln und Faktoren); § 5 HeizkostenV (Warmwasserzähler); § 7 HeizkostenV (Maßstäbe für die Heizung); § 11 HeizkostenV (Ausnahmen); § 12 HeizkostenV (Kürzung um 15 vom Hundert).
Für deinen Fall sind außerdem Heizkosten 50 zu 50, Heizkostenverordnung für Mieter und Thermostat bei Fernwärme relevant.
Für deinen Fall sind außerdem Heizkörper Typ 33 relevant.