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Heizkosten 50 zu 50: zulässig oder nicht?
Ja, eine Aufteilung von 50 Prozent nach Verbrauch und 50 Prozent nach Fläche ist grundsätzlich erlaubt. § 7 Absatz 1 HeizkostenV verlangt, dass mindestens 50 und höchstens 70 Prozent der Heizkosten nach dem erfassten Verbrauch verteilt werden. 50 zu 50 ist also die Untergrenze. Weniger Verbrauchsanteil, etwa 40 zu 60, ist nicht zulässig.
Aktualisiert am . Redaktion: Klugscheißerei. So arbeiten wir
Was die beiden Hälften bedeuten
Die eine Hälfte hängt an deinem Heizkostenverteiler oder Wärmezähler. Drehst du weniger auf, sinkt dieser Teil. Die andere Hälfte wird nach Wohn- oder Nutzfläche oder nach umbautem Raum umgelegt. Erlaubt ist auch, nur die beheizten Räume anzusetzen. Diesen Flächenanteil zahlst du unabhängig davon, wie sparsam du heizt.
Je höher der Verbrauchsanteil, desto stärker lohnt sich sparsames Heizen für dich. Bei 50 zu 50 wirkt dein eigenes Verhalten nur auf die Hälfte der Kosten. Bei 70 zu 30 sind es sieben Zehntel.
Wann 70 Prozent Pflicht sind
§ 7 Absatz 1 Satz 2 schreibt in einem bestimmten Fall genau 70 Prozent nach Verbrauch vor. Drei Bedingungen müssen zusammenkommen:
- Das Gebäude erfüllt das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 nicht.
- Es wird mit einer Öl- oder Gasheizung versorgt.
- Die freiliegenden Leitungen der Wärmeverteilung sind überwiegend gedämmt.
Ob dein Haus darunter fällt, siehst du der Abrechnung meist nicht an. Den Dämmstandard kennt der Eigentümer. Du darfst danach fragen. Bei Fernwärme gilt diese Pflicht nicht: § 7 Absatz 3 verweist für die Wärmelieferung nur auf Satz 1 und die Sätze 3 bis 5, nicht auf Satz 2.
Wer den Schlüssel festlegt und wann er sich ändern darf
Innerhalb der Spanne wählt der Gebäudeeigentümer. So steht es in § 6 Absatz 4. Ändern darf er den Maßstab nur für künftige Abrechnungszeiträume und nur durch Erklärung gegenüber den Nutzern. Die Verordnung nennt drei Anlässe: die Einführung einer Vorerfassung nach Nutzergruppen, bauliche Maßnahmen, die nachhaltig Heizenergie einsparen, und andere sachgerechte Gründe nach der erstmaligen Festlegung. Die Änderung wirkt immer erst zum Beginn eines Abrechnungszeitraums, nie rückwirkend mitten im Jahr.
Über 70 Prozent geht es nur per Vertrag. § 10 lässt rechtsgeschäftliche Vereinbarungen mit höheren Verbrauchsanteilen unberührt. Unter 50 Prozent erlaubt die Verordnung dagegen keine Vereinbarung.
Stehen viele Wohnungen im Haus leer, kann ein hoher Verbrauchsanteil die verbliebenen Mieter stärker belasten. Was der BGH dazu entschieden hat, steht auf Leerstand und Heizkosten.
Beispiel: Am 14. Oktober 2026 bekommst du die Heizkostenabrechnung für 2025. Unter dem Verteilerschlüssel steht „Grundkosten 50 %, Verbrauchskosten 50 %“. Das Haus hat eine Gasheizung, die Rohre im Keller sind ummantelt. Ob das Gebäude den Wärmeschutz von 1994 erreicht, weißt du nicht. Du fragst schriftlich nach, denn wenn es ihn nicht erreicht, verlangt § 7 Absatz 1 Satz 2 eine Verteilung zu 70 Prozent nach Verbrauch. Für den Einwand hast du nach § 556 Absatz 3 BGB zwölf Monate ab Zugang, also bis zum 14. Oktober 2027.
So prüfst du den Schlüssel in deiner Abrechnung
- Den Abschnitt Heizkosten suchen und den Prozentsatz nach Verbrauch ablesen. Liegt er unter 50 oder über 70, gleich mit dem Mietvertrag abgleichen.
- Die Vorjahresabrechnung daneben legen. Hat sich der Schlüssel geändert, fragen, welcher der drei Anlässe aus § 6 Absatz 4 vorlag und ab wann er gilt.
- Heizungsart notieren: Öl, Gas oder Fernwärme. Nur bei Öl und Gas kann die 70-Prozent-Pflicht greifen.
- Beim Vermieter schriftlich nachfragen, ob das Gebäude die Wärmeschutzverordnung von 1994 erfüllt und ob die freiliegenden Leitungen gedämmt sind.
- Einwände innerhalb von zwölf Monaten nach Zugang der Abrechnung erheben. Wie du das formulierst, zeigt Widerspruch gegen die Heizkostenabrechnung.
Häufige Fragen
- Darf der Vermieter 100 Prozent nach Fläche abrechnen?
- Nur in Sonderfällen: wenn eine Ausnahme nach § 11 greift oder wenn nach § 9a Absatz 2 bei mehr als 25 Prozent der Fläche der Verbrauch nicht erfasst werden konnte. Sonst rechnet er nicht verbrauchsabhängig ab, und du darfst deinen Anteil nach § 12 Absatz 1 um 15 Prozent kürzen.
- Ist 60 zu 40 erlaubt?
- Ja. Jeder Wert zwischen 50 und 70 Prozent nach Verbrauch liegt in der Spanne von § 7 Absatz 1 Satz 1, solange nicht der Sonderfall mit genau 70 Prozent greift.
- Kann ich verlangen, dass der Vermieter auf 70 Prozent umstellt?
- Einen allgemeinen Anspruch nennt die Verordnung nicht, die Wahl liegt nach § 6 Absatz 4 beim Eigentümer. Anders ist es, wenn die Voraussetzungen von § 7 Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind. Dann sind 70 Prozent vorgeschrieben.
- Gilt dieselbe Spanne für Warmwasser?
- Ja, § 8 Absatz 1 nennt ebenfalls 50 bis 70 Prozent nach Verbrauch. Der Rest wird dort aber nur nach Wohn- oder Nutzfläche verteilt, nicht nach umbautem Raum.
Quellen, abgerufen am 6. November 2026: § 7 HeizkostenV (50 bis 70 vom Hundert, Pflicht zu 70 vom Hundert, Wärmelieferung); § 6 HeizkostenV (Wahl und Änderung der Abrechnungsmaßstäbe); § 8 HeizkostenV (Warmwasser); § 10 HeizkostenV (höhere Verbrauchsanteile per Vertrag); § 11 HeizkostenV (Ausnahmen); § 9a HeizkostenV (Verteilung nur nach Fläche ab 25 vom Hundert Ausfall); § 12 HeizkostenV (Kürzung um 15 vom Hundert); § 556 BGB (Einwendungsfrist zwölf Monate).
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