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Heizkostenverordnung: deine Rechte als Mieter
Die Heizkostenverordnung gibt dir drei Kürzungsrechte. Rechnet der Vermieter Heizung oder Warmwasser entgegen der Verordnung nicht nach Verbrauch ab, darfst du deinen Anteil um 15 Prozent kürzen. Fehlt eine vorgeschriebene fernablesbare Ausstattung oder die Information nach § 6a, sind es 3 Prozent. So steht es in § 12 Absatz 1.
Aktualisiert am . Redaktion: Klugscheißerei. So arbeiten wir
Für wen die Verordnung gilt
§ 1 nennt die Verteilung der Kosten zentraler Heizungsanlagen und zentraler Warmwasserversorgungsanlagen durch den Gebäudeeigentümer auf die Nutzer. Dazu kommt die gewerbliche Lieferung von Wärme und Warmwasser, also etwa Fernwärme, die der Eigentümer weiterverteilt. Eine Gasetagenheizung, die du selbst mit dem Versorger abrechnest, ist keine zentrale Anlage in diesem Sinn. Bei vermieteten Eigentumswohnungen steht nach § 1 Absatz 2 der Wohnungseigentümer im Verhältnis zum Mieter dem Gebäudeeigentümer gleich.
Nach § 4 muss der Eigentümer den Verbrauch erfassen und die Räume mit Geräten zur Verbrauchserfassung ausstatten, du musst das dulden. Absatz 4 gibt dir das Recht, die Erfüllung dieser Pflichten zu verlangen. Welche Geräte zulässig sind und bis wann alte Geräte fernablesbar werden müssen, steht in § 5. Diesen Teil erklärt die Seite Heizkostenverteiler und Thermostat, die auch die Frist 31. Dezember 2026 für die Nachrüstung nennt.
§ 12: wann du kürzen darfst
Das Kürzungsrecht hat drei Stufen. Die erste: Werden die Kosten für Wärme oder Warmwasser entgegen den Vorschriften der Verordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet, darfst du den auf dich entfallenden Anteil um 15 vom Hundert kürzen. Das betrifft zum Beispiel eine Abrechnung rein nach Wohnfläche, obwohl die Verordnung eine Verteilung nach Verbrauch verlangt.
Die zweite Stufe: Hat der Gebäudeeigentümer entgegen § 5 Absatz 2 oder Absatz 3 keine fernablesbare Ausstattung installiert, darfst du um 3 vom Hundert kürzen. Die dritte: Dasselbe gilt, wenn er die Informationen nach § 6a nicht oder nicht vollständig mitteilt. Alle drei Sätze gelten nicht zwischen einem Wohnungseigentümer und seiner Eigentümergemeinschaft. Als Mieter einer Eigentumswohnung bist du davon nicht betroffen, denn dort steht der vermietende Eigentümer dir gegenüber.
§ 6a: die monatliche Verbrauchsinformation
Sind fernablesbare Geräte eingebaut, muss der Eigentümer dir seit dem 1. Januar 2022 monatlich Abrechnungs- oder Verbrauchsinformationen mitteilen. Die monatliche Information muss nach § 6a Absatz 2 mindestens drei Dinge enthalten: deinen Verbrauch im letzten Monat in Kilowattstunden, einen Vergleich mit dem Vormonat und dem gleichen Monat des Vorjahres, soweit Daten erhoben wurden, und einen Vergleich mit einem Durchschnittsnutzer derselben Nutzerkategorie. Bei nicht fernablesbaren Geräten greift diese Pflicht nicht.
Mit der Jahresabrechnung muss der Eigentümer nach § 6a Absatz 3 zusätzlich unter anderem den Anteil der Energieträger, die erhobenen Steuern und Abgaben sowie die Entgelte für Geräte, Ablesung und Abrechnung zugänglich machen. Fehlt die Information nach § 6a ganz oder teilweise, ist das der Fall der 3 Prozent aus § 12.
§ 11: wann die Verordnung nicht greift
§ 11 nimmt bestimmte Räume von den Regeln zur Wärme aus. Dazu gehören Gebäude mit einem Heizwärmebedarf von weniger als 15 kWh pro Quadratmeter und Jahr, Räume, in denen die Erfassung nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist, und Räume, die vor dem 1. Juli 1981 bezugsfertig wurden und in denen du den Verbrauch nicht beeinflussen kannst. Unverhältnismäßig sind die Kosten laut Verordnung, wenn sie sich nicht durch die Einsparungen erwirtschaften lassen, die in der Regel innerhalb von zehn Jahren möglich sind. Ausgenommen sind außerdem Alters- und Pflegeheime sowie Studenten- und Lehrlingsheime. Greift eine Ausnahme, entfällt auch die Grundlage für die 15 Prozent, denn dann rechnet der Vermieter nicht entgegen der Verordnung ab.
§ 9a: wenn ein Gerät ausfällt
Kann der Verbrauch wegen Geräteausfalls oder aus anderen zwingenden Gründen nicht ordnungsgemäß erfasst werden, ermittelt ihn der Eigentümer nach § 9a. Er nimmt dafür den Verbrauch deiner Räume in vergleichbaren Zeiträumen, vergleichbarer anderer Räume oder den Durchschnitt des Gebäudes. Betrifft das mehr als 25 Prozent der maßgeblichen Fläche, werden die Kosten nur noch nach Fläche oder umbautem Raum verteilt. Beim Mieterwechsel gilt dagegen § 9b, wie Zwischenablesung beim Mieterwechsel beschreibt.
Beispiel: Deine Heizkostenabrechnung für 2025 geht dir am 10. Oktober 2026 zu. Obwohl in deiner Wohnung Heizkostenverteiler hängen, hat der Vermieter alle Heizkosten nach Wohnfläche verteilt, auf dich entfallen 840 Euro. Nach § 12 Absatz 1 Satz 1 darfst du diesen Anteil um 15 Prozent kürzen, das sind 126 Euro, du zahlst also 714 Euro. Wäre stattdessen nur die Information nach § 6a unvollständig, lägen die 3 Prozent bei 25,20 Euro. Die 840 Euro sind ein angenommener Wert.
So prüfst du deine Abrechnung
- Klären, ob dein Haus eine zentrale Heizung oder Wärmelieferung hat, die der Vermieter verteilt.
- In der Abrechnung den Verteilungsschlüssel suchen: wie viel nach Verbrauch und wie viel nach Fläche verteilt wird.
- Bei Verteilung rein nach Fläche fragen, ob eine Ausnahme nach § 11 vorliegt.
- Prüfen, ob deine Geräte fernablesbar sind und ob du die monatliche Information nach § 6a bekommst.
- Die Kürzung schriftlich und mit dem Paragraphen begründen, und zwar innerhalb der Einwendungsfrist von zwölf Monaten nach § 556 Absatz 3 BGB.
Häufige Fragen
- Kann ich 15 und 3 Prozent zusammenrechnen?
- Das sagt der Wortlaut von § 12 nicht ausdrücklich. Wir rechnen deshalb keine Summe vor.
- Gilt die Verordnung für meine Gasetagenheizung?
- Nach § 1 betrifft sie zentrale Anlagen und die gewerbliche Wärmelieferung, deren Kosten der Eigentümer verteilt. Rechnest du selbst mit dem Versorger ab, verteilt niemand Kosten nach dieser Verordnung.
- Muss der Vermieter mir smarte Thermostate einbauen?
- Nein, das regelt die Heizkostenverordnung nicht. Die Pflicht zur raumweisen Regelung steht in § 63 des Gebäudeenergiegesetzes, nachzulesen auf Thermostatventile Pflicht.
- Wird Fernwärme genauso behandelt?
- Für die Verteilung der Kosten der Wärmelieferung verweist § 7 Absatz 3 auf dieselben Regeln. Was der Versorger technisch am Hausanschluss vorgibt, steht auf Fernwärme mit § 17 AVBFernwärmeV.
Quellen, abgerufen am 6. November 2026: § 1 HeizkostenV (Anwendungsbereich); § 4 HeizkostenV (Pflicht zur Erfassung, Anspruch des Nutzers); § 6a HeizkostenV (Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen); § 7 HeizkostenV (Wärmelieferung); § 9a HeizkostenV (Geräteausfall, 25 Prozent); § 11 HeizkostenV (Ausnahmen); § 12 HeizkostenV (Kürzung um 15 und 3 Prozent); § 556 BGB (Einwendungsfrist). Keine Rechtsberatung.
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